14. Februar 2018
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Anträge zur Einrichtung von Tempo 30 – Geschwindigkeitsbegrenzungen vor
sozialen Einrichtungen waren zum 31. Januar 2018 bei den Unteren
Verkehrsbehörden eingegangen. Davon sind 72 bereits entschieden und 60 noch in
Bearbeitung. (vollständige Statistik siehe unten)
Seit Oktober 2017 können Kommunen in
Sachsen-Anhalt in einem vereinfachten Verfahren eine Tempo 30 –
Geschwindigkeitsbegrenzung vor sozialen Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder
Pflegeheimen beantragen. „Diese Möglichkeit wurde seitdem sehr rege in Anspruch
genommen. Offensichtlich hatte das Kabinett mit seiner Entscheidung, hier eine
Erleichterung herbeizuführen, voll ins Schwarze getroffen.“, erklärt dazu der
Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye am Dienstag bei der
Auswertung der neuen Statistik.
„Immer wieder hatten in der
Vergangenheit Elterninitiativen, andere Interessengemeinschaften, Bürgervertretungen
und auch Kommunen selbst um eine Geschwindigkeitsdrosselung vor sozialen
Einrichtungen gekämpft. Doch bislang lagen die Hürden dafür sehr hoch.“, so der
Präsident weiter.
So musste man beispielsweise aufzeigen,
dass es sich hier um einen Unfallschwerpunkt handelt – ein Nachweis, der nur
schwer und mit viel zeitlichem und finanziellen Aufwand erbrachte werden
konnte.
Doch Kommunen und Initiativen ließen
nicht locker und mahnten immer wieder eine Vereinfachung des Verfahrens an. Am
22. August 2017 verabschiedete das Kabinett in Magdeburg das
„Verkehrssicherheitsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt 2021“, welches unter
Federführung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr erarbeitet
worden war. Mit der Neuregelung ist es nunmehr leichter möglich, dass die
Straßenverkehrsbehörden auf kurzen Strecken (max. 300 m) vor den genannten
sozialen Einrichtungen Tempo 30 anordnen können.
„Doch die neue Regelung ist kein
Selbstläufer. Denn dies darf nicht dazu führen, dass durch pauschale Anordnungen
von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen plötzlich wegen Stauerscheinungen die
Wohngebietsstraßen quasi zu „Hauptverkehrsstraßen“ umfunktioniert werden. Die
Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße
muss ebenso wie die Aufrechterhaltung der verkehrlichen Funktion und Bedeutung
der Straße gewährleistet bleiben. Auch der ÖPNV muss noch verlässlich
funktionieren.“, erklärt Pleye weiter.
Im Ergebnis muss in jedem Einzelfall
geprüft werden, ob eine solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung in
der Gesamtschau geboten ist. Letztlich kann die Frage, ob die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig ist, nur positiv beantwortet werden,
wenn ein Sicherheitsgewinn nötig ist und im Ergebnis auch erreicht wird.
Bislang haben die Verkehrsbehörden 17
Anträge abgelehnt. Auch in den nächsten Monaten müssen sie in Abstimmung mit
den Straßenbaubehörden und der Polizei entscheiden, in welchen Fällen
zusätzlich Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen angeordnet wird.