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Neue Möglichkeiten für Geschwindigkeitsbegrenzung werden von Kommunen rege genutzt

14. Februar 2018

132 Anträge zur Einrichtung von Tempo 30 – Geschwindigkeitsbegrenzungen vor sozialen Einrichtungen waren zum 31. Januar 2018 bei den Unteren Verkehrsbehörden eingegangen. Davon sind 72 bereits entschieden und 60 noch in Bearbeitung. (vollständige Statistik siehe unten)

Seit Oktober 2017 können Kommunen in Sachsen-Anhalt in einem vereinfachten Verfahren eine Tempo 30 – Geschwindigkeitsbegrenzung vor sozialen Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder Pflegeheimen beantragen. „Diese Möglichkeit wurde seitdem sehr rege in Anspruch genommen. Offensichtlich hatte das Kabinett mit seiner Entscheidung, hier eine Erleichterung herbeizuführen, voll ins Schwarze getroffen.“, erklärt dazu der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye am Dienstag bei der Auswertung der neuen Statistik. 

„Immer wieder hatten in der Vergangenheit Elterninitiativen, andere Interessengemeinschaften, Bürgervertretungen und auch Kommunen selbst um eine Geschwindigkeitsdrosselung vor sozialen Einrichtungen gekämpft. Doch bislang lagen die Hürden dafür sehr hoch.“, so der Präsident weiter.

So musste man beispielsweise aufzeigen, dass es sich hier um einen Unfallschwerpunkt handelt – ein Nachweis, der nur schwer und mit viel zeitlichem und finanziellen Aufwand erbrachte werden konnte.

Doch Kommunen und Initiativen ließen nicht locker und mahnten immer wieder eine Vereinfachung des Verfahrens an. Am 22. August 2017 verabschiedete das Kabinett in Magdeburg das „Verkehrssicherheitsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt 2021“, welches unter Federführung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr erarbeitet worden war. Mit der Neuregelung ist es nunmehr leichter möglich, dass die Straßenverkehrsbehörden auf kurzen Strecken (max. 300 m) vor den genannten sozialen Einrichtungen Tempo 30 anordnen können.

„Doch die neue Regelung ist kein Selbstläufer. Denn dies darf nicht dazu führen, dass durch pauschale Anordnungen von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen plötzlich wegen Stauerscheinungen die Wohngebietsstraßen quasi zu „Hauptverkehrsstraßen“ umfunktioniert werden. Die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße muss ebenso wie die Aufrechterhaltung der verkehrlichen Funktion und Bedeutung der Straße gewährleistet bleiben. Auch der ÖPNV muss noch verlässlich funktionieren.“, erklärt Pleye weiter.

Im Ergebnis muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung in der Gesamtschau geboten ist. Letztlich kann die Frage, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig ist, nur positiv beantwortet werden, wenn ein Sicherheitsgewinn nötig ist und im Ergebnis auch erreicht wird.

Bislang haben die Verkehrsbehörden 17 Anträge abgelehnt. Auch in den nächsten Monaten müssen sie in Abstimmung mit den Straßenbaubehörden und der Polizei entscheiden, in welchen Fällen zusätzlich Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen angeordnet wird.