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Verstoß gegen Umgangsvereinbarung aufgrund fehlender Bereitstellung von Winterbekleidung

Umgangsberechtigter, bar­unterhalts­pflichtiger Elternteil nicht zum Kauf eines zweiten Satzes Winterbekleidung verpflichtet


Der betreuende Elternteil verstößt gegen die Umgangsvereinbarung, wenn er entgegen der Vereinbarung nicht zum Beginn des Winterquartals Winterbekleidung bereitstellt. Der umgangsberechtigte und bar­unterhalts­pflichtige Elternteil ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten einen zweiten Satz Winterbekleidung zu kaufen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens haben die geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Söhne im Juli 2015 unter anderem vereinbart, dass die Kindesmutter zu Beginn einer jeden Jahreszeit zu einem bestimmten Termin dem Kindesvater entsprechende Kleidung für die Kinder bereitstellt. Die Kinder lebten im Haushalt der Mutter. Dem Vater stand ein erweitertes Umgangsrecht zu und er leistete Kindesunterhalt. Die Beziehung der Eltern war erheblich konfliktbeladen. Daher sollte die Mutter die Kleidung in die Zahnarztpraxis des Vaters bringen. Entgegen der Umgangsvereinbarung brachte die Kindesmutter jedoch die Bekleidung für die Wintersaison 2016/2017 nicht in die Praxis. Sie führte zur Begründung an, dass die Abgabe der Kleidung zu Konfrontation und Belastungen führe. Zudem sei es dem einkommensstarken Vater zumutbar, dass er einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithalte.

Amtsgericht verhängt Ordnungsgeld

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verhängte aufgrund des Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung auf Veranlassung des Vaters gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 500 Euro. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mutter.

Kammergericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Umgangsvereinbarung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurück. Sie habe gegen die Verpflichtung aus der Umgangsvereinbarung, Bekleidung für die Wintersaison 2016/2017 bereitzustellen, verstoßen. Die Verhängung des Ordnungsgelds sei daher zulässig gewesen.

Gefahr der Konfrontation und Belastungen rechtfertigt keinen Verstoß gegen Umgangsvereinbarung
Für unerheblich hielt das Kammergericht den Einwand der Kindesmutter, die Umgangsvereinbarung habe zu Konfrontation und Belastungen geführt. Denn die Pflicht zur Abgabe der Kleidung in der Zahnarztpraxis des Kindesvaters habe durch eine dritte Person erfüllt werden können. Dadurch hätte sich eine Konfrontation vermeiden lassen.

Keine Pflicht des barunterhaltspflichtigen Kindesvaters zum Kauf eines zweiten Satzes Bekleidung

Nach Auffassung des Kammergerichts könne von dem Kindesvater zudem nicht erwartet werden, dass er für die Kinder einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithalte und diesen regelmäßig ergänze. Es obliege dem betreuenden Elternteil und somit der Kindesmutter, die Kinder zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Denn die Bekleidung sei Teil des Unterhaltsanspruchs der Kinder. Der Kindesvater leiste dazu seinen Beitrag in Form des Barunterhalts. Denn dieser sei auch dazu bestimmt, um für die Kinder Kleidung anzuschaffen. Müsste der umgangsberechtigte, barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten aussatten, würde ihm ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt. Zudem sei zu beachten, dass die Kinder im Haushalt des Vaters diejenige Kleidung tragen wollen bzw. dürfen, die sie auch im Haushalt der Mutter benutzen. Auch ein Kind habe persönliche Präferenzen bei der Kleidung oder Lieblingsstücke.